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Wien, 17. März 2026 (aiz.info)

"Marmelade darf wieder Marmelade heißen" - neue Frühstücksrichtlinien treten in Kraft

Mehr Transparenz, klare Kennzeichnung und Fokus auf regionale Qualität

Die Umsetzung der EU-Frühstücksrichtlinien wird heute, Dienstag, kundgemacht. Mit vier Verordnungen – zur Kennzeichnung und Zusammensetzung von Honig, Fruchtsäften, Konfitüren und Trockenmilch – werden zentrale europäische Vorgaben in nationales Recht überführt. Ziel ist es, Konsument:innen besser zu informieren, die Qualität von Lebensmitteln zu stärken und transparente Rahmenbedingungen im Binnenmarkt sicherzustellen.

Bundesminister Norbert Totschnig: „Mit der neuen Richtlinie wissen Konsumentinnen und Konsumenten künftig genau, woher ihr Honig stammt. Eine klare Herkunftskennzeichnung schafft Transparenz und ist entscheidend, denn immer mehr importierter Honig drängt zu Dumpingpreisen auf den österreichischen Markt und setzt hochwertige Qualitätsprodukte unter Druck. Heimische Qualität muss sich klar vom anonymen Importprodukt unterscheiden können. Mit der Novelle der Honigverordnung wird das nun möglich.“

Staatssekretärin Ulrike Königsberger-Ludwig: „Ich freue mich sehr, dass wir diese wichtigen Verbesserungen jetzt umsetzen. Wir sorgen dafür, dass im Regal wieder klar gilt: Drin ist, was draufsteht. Das stärkt die Transparenz und erleichtert den Menschen eine bewusste Kaufentscheidung im Alltag.“

Die sogenannten Frühstücksrichtlinien zählen zu den wenigen EU-weiten Regelwerken mit einheitlichen Vorschriften zur Zusammensetzung, Verkehrsbezeichnung, Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Lebensmittel. In Österreich erfolgt die Umsetzung durch vier Verordnungen:

    Honigverordnung
    Fruchtsaftverordnung
    Konfitürenverordnung
    Trockenmilchverordnung

Klare Herkunft, weniger Zucker, mehr Wahlfreiheit

Die neuen Frühstücksrichtlinien bringen einige Verbesserungen für Konsument:innen:

Honig – volle Transparenz bei der Herkunft:
Künftig muss bei Honigmischungen jedes Ursprungsland in absteigender Reihenfolge des Gewichtsanteils inklusive Prozentangabe ausgewiesen werden. Österreich nutzt dabei bewusst keine Ausnahmeregelung. „Wer Honig kauft, soll genau wissen, woher er kommt. Das stärkt das Vertrauen und unterstützt regionale Produzent:innen“, so Königsberger-Ludwig.

Fruchtsäfte – klare Orientierung bei Zuckergehalt:
Erstmals werden eigene Kategorien für zuckerreduzierte Fruchtsäfte eingeführt. Voraussetzung ist eine Reduktion des natürlichen Zuckergehalts um mindestens 30 Prozent. Zusätzlich kann künftig der Hinweis „enthält nur von Natur aus vorkommende Zucker“ verwendet werden. Das schafft mehr Klarheit im Unterschied zu Fruchtnektaren.

Konfitüren – mehr Frucht, weniger Zucker:
Der Mindestfruchtgehalt wird deutlich angehoben – von bisher 350 auf 450 Gramm pro Kilogramm, bei „extra“-Produkten auf 500 Gramm. Damit wird der Zuckergehalt reduziert und eine gesündere Zusammensetzung gefördert. Zudem wird die Bezeichnung „Marmelade“ wieder generell zulässig. 

„Marmelade darf wieder Marmelade heißen. Hinter dieser kleinen Pointe steht ein ganz grundlegendes Anliegen: Menschen wollen verstehen, was sie kaufen. Sie wollen sich auf Bezeichnungen verlassen können und nicht rätseln müssen, was sich hinter einem Produkt verbirgt. Genau diese Transparenz schaffen wir jetzt – mit klaren Regeln und verständlicher Kennzeichnung im Alltag“, betont die Staatssekretärin.

"Marmelade ist ein traditioneller Begriff, der tief in unserem Sprachgebrauch verwurzelt ist. Die meisten Österreicherinnen und Österreicher haben niemals aufgehört, ihn zu verwenden. Nun ist er auch offiziell wieder zulässig. Damit wird ein Stück kulinarische Kultur gestärkt und unnötige bürokratische Einschränkungen werden beseitigt“, ergänzt Totschnig.

Trockenmilch – neue Möglichkeiten für laktosefreie Produkte:
Künftig ist die Herstellung laktosefreier Trockenmilch durch enzymatische Umwandlung von Laktose zulässig und entsprechend zu kennzeichnen. Das erweitert die Auswahl für Menschen mit Laktoseintoleranz deutlich.

Die neuen Regelungen treten mit Kundmachung in Kraft und sind ab 14. Juni 2026 anzuwenden. Bestehende Produkte können im Rahmen von Übergangsbestimmungen weiterhin abverkauft werden.

„Wir bringen europäische Standards dorthin, wo sie ankommen müssen – zu den Menschen. Mit klaren Regeln, verständlicher Kennzeichnung und einem echten Mehrwert im Alltag. Denn auch beim Frühstück muss gelten: Drin ist, was draufsteht“, so Königsberger-Ludwig abschließend. (Schluss)
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